Mit unserer Hygieneordnung und einem eigenen Stufenplan wollen wir auch im Studienbetrieb auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens angemessen reagieren. Oberstes Ziel ist, die Gesundheit aller Mitglieder unserer Universität bestmöglich zu schützen und unseren Beitrag dafür zu leisten, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Wir haben für Sie wichtige Informationen, die Studium und Lehre betreffen, zusammengetragen.
Zum Schutz der Studierenden und Beschäftigten bzw. zur Eindämmung der Corona-Infektionen sind außerdem folgende Konsequenzen und Regeln zu beachten:
- Satzung der Albert-Ludwigs-Universität zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Bereich Studium und Lehre (Corona-Satzung) vom 17.04.2020 in der Fassung vom 26. Februar 2021
- Es ist (Stand 28.05.2021) zu erwarten, dass die aktuelle CoronaVO des Landes sowie die aktuelle Corona-Verordnung Studienbetrieb des MWK bis zum 11. Juni 2021 gelten und erwartbar verlängert werden.
- Seit dem 2. November 2020 gilt die Stufe 5 des Stufenplans. Damit ist der Präsenzstudienbetrieb ausgesetzt. Aufgrund der rechtlich verbindlichen Vorgaben durch die Corona-Verordnungen des Landes ist aktuell trotz der sinkenden Inzidenzwerte ein Wechsel in die Stufe 4 nicht möglich.
- Einzelne Regelungen finden Sie weiter unten unter Informationen zum Sommersemester 2021.
- Seit Mittwoch, den 26.05.2021, können Studierende und Mitarbeitende der Universität Freiburg Mo–So 8–24.00 Uhr die Lesesäle und Lernplätze der UB wieder ohne feste Zeitfenster nutzen. Die Anmeldung erfolgt direkt vor Ort. Weitere Informationen
- Der Infoladen des Studierendenwerks ist von Mo-Fr 9.00-17.00 geöffnet. Bitte kommen Sie nur in dringenden Notfällen persönlich und kontaktieren Sie das Studierendenwerk in anderen Angelegenheiten per Telefon oder E-Mail.
- Das Service Center Studium ist grundsätzlich nur noch per Telefon und Email erreichbar (//www.studium.www.qhjydp.com),
Die Hotline des Service Center Studium beantwortet per E-Mail und Telefon Fragen rund um Ihr Studium und nennt Ihnen die erforderlichen Ansprechpartner/innen:
Tel: 0761 203-4246
studienberatung@service.www.qhjydp.com
Mo – Do: 9 – 16:30; Fr: 9 – 12
Häufig gestellte Fragen
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Die Qualität von nicht-medizinischen Alltagsmasken reicht jedoch nicht immer aus. Auch vor dem Hintergrund der Virusmutationen ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (EN 14683:2019-10, „OP-Maske“) ab sofort verpflichtend. Alltagsmasken sind an der Universität nicht mehr zulässig.
Medizinische Masken sind zu tragen:
- auf Verkehrswegen und Fluren, insbesondere in Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen und in Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen vor den Gebäuden,
- bei allen Veranstaltungen im Studienbetrieb in Präsenz sowie bei allen schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Ausnahmen gibt es nur im Bereich Sport, siehe Hygieneordnung),
- bei Publikumsverkehr,
- von Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen oder die Raumbelegung von mindestens 10 Quadratmetern pro Person nicht eingehalten werden kann. Soweit Studierende und Doktorand:innen Arbeitsplätze außerhalb von Lehrveranstaltungen nutzen, gilt die für Beschäftigte geltende Regelung entsprechend.
Alternativ können FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken getragen werden, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Nur dann ist die angegebene Schutzwirkung erreicht. Dies ist z.B. bei Bartwuchs oder starker Vernarbung im Bereich der Dichtlippe in der Regel nicht gegeben. Ggf. muss die Atemschutzmaske auch nach der Kopfform ausgewählt werden.
Beschäftigten sind medizinische Masken zur Verfügung zu stellen (mindestens 1 Maske pro Präsenzarbeitstag); diese sind aus dezentralen Mitteln der universitären Einrichtung zu finanzieren.
Studierende müssen medizinische Masken mitbringen, diese werden nicht von der Universität gestellt.
Die Nutzung einer eigenen medizinischen Gesichtsmaske oder eines eigenen Atemschutzes, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ist ausdrücklich erlaubt.
Weitere Details können Sie der Hygieneordnung der Universität entnehmen.
Sollten Sie typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, gilt:
- Betretungsverbot des Universitätsgeländes bzw. umgehendes Verlassen des Geländes
- telefonische Kontaktaufnahme mit Hausarzt / Hausärztin, falls nicht möglich Patientenservice 116117 wählen, weitere Informationen unter //www.116117.de abrufbar. Ob ein Test für Sie sinnvoll ist, entscheiden die Ärzte in den Testzentren oder Praxen.
- bei Beschäftigten: Information des:der Vorgesetzten. Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht.
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
- Bis zum Vorliegen des Testergebnisses: Bleiben Sie zuhause, nutzen Sie Räume möglichst getrennt oder zeitlich versetzt, meiden Sie enge Kontakte; tragen Sie bei Kontakt zu anderen nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung, achten Sie auf eine gute Händehygiene.
- Es ist Pflicht, dass sich Krankheitsverdächtige unverzüglich selbst in Quarantäne begeben. Krankheitsverdächtig sind Personen mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere trockener Husten, Fieber sowie eine Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, und für die eine PCR-Testung bereits angeordnet oder durchgeführt wurde. Details finden sich in der CoronaVO Absonderung.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Sie müssen sich in Quarantäne begeben, auch wenn nicht unmittelbar nach Vorliegen des Testergebnisses die Anordnung des Gesundheitsamtes vorliegt. Die Dauer der Quarantäne wird durch die Behörden festgelegt. Die Maßnahme endet nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde.
Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
Als Mitarbeitende:r der Universität informieren Sie bitte unverzüglich Ihre Dienststelle (also Ihre:n Vorgesetzte:n, die Koordinierungsstelle (koordinierungsstelle@zv.www.qhjydp.com) und das Personaldezernat (InfoD3@zv.www.qhjydp.com), damit erforderliche Schutzmaßnahmen für die übrigen Beschäftigten getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund besteht auch im Fall einer Dienstunfähigkeit ein berechtigtes Interesse der Dienststelle daran, dass dieser eine COVID-19 Erkrankung mitgeteilt wird. Bitte überlegen Sie sich, mit welchen Personen Sie innerhalb Ihrer Arbeitsstelle engen Kontakt hatten (seit 48 Stunden vor den ersten Symptomen – siehe auch Kontaktperson Kategorie 1), so dass Sie diese Daten nach Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde übermitteln können. Bitte informieren Sie auch Ihre Dienststelle über diese beruflichen Kontakte.
Weitere Informationen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
Es gilt auch bei vorzeitigem Ende der Quarantäne weiterhin das reguläre Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Falls Sie zuvor unter amtliche Quarantäne gestellt wurden, entscheidet alleine das Gesundheitsamt (bei Reiserückkehrern die Ortspolizei), ob ein negatives Testresultat alleine die Quarantäne aufhebt. Falls die Behörde die Quarantäne aufhebt, und sofern Sie in den letzten 10 Tagen keinen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten, keine typischen Symptome aufweisen und eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen, können Sie die Universität betreten.
Falls Sie den Test ohne besonderen Anlass (d. h. Sie sind keine Kontaktperson) bzw. aufgrund unklarer Erkältungssymptomatik durchführen haben lassen, liegt die Entscheidung über Ihre Dienstfähigkeit bzw. darüber, ob Sie wieder am Studienbetrieb in Präsenz teilnehmen können, bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, der:die den Test angeordnet hat.
- Schicken Sie die:den Studierende:n unverzüglich nach Hause.
- Weisen Sie sie:ihn darauf hin, mit der:dem Hausärzt:in Kontakt aufzunehmen.
- Bei einem studentischen Verdachts- oder Infektionsfall liegt es ausschließlich in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes, die Kontakte nachzuverfolgen und Betroffene zu informieren
- Eine Pflicht für Studierende, die Universität zur informieren, besteht nicht. Wir wären jedoch dankbar, wenn auch Studierende die Corona-Koordinierungsstelle (Kontaktformular) über das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests, über das Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus – namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns –, sowie über universitäre Veranstaltungen, die Sie etwa 48 Stunden vor Ausbruch der ersten Symptome besucht haben, freiwillig informieren. Wir hoffen, so gemeinsam größere Infektionsherde verhindern oder frühzeitig entdecken zu können.
- Bei weiteren Fragen, insbesondere, wenn ein Coronafall in einer Veranstaltung auftritt, die weitergeführt werden soll, wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle.
Hierzu erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung. In den oben genannten Fällen müssen Sie sich eigenständig aufgrund der CoronaVO Absonderung absondern.
Sie müssen sich in folgenden Fällen unverzüglich in Absonderung begeben:
- wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind,
- wenn Sie auf Ihr Testergebnis warten (gilt nur für Personen, die aufgrund von Symptomen getestet wurden),
- wenn ein Haushaltsangehöriger Ihnen mitteilt, dass er positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
- wenn die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine Kontaktperson der Kategorie I sind,
- wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass eine Ihrer haushaltsangehörigen Personen Kontaktperson der Kategorie I oder Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler im Verhältnis zu einer Person ist, bei der eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt wurde
Sollten Personen in Ihrem nahen Umfeld (z. B. Kind, Partner:in oder Mitbewohner:in) erkrankt sein, besteht erst nach gesicherter positiver Diagnose eine Pflicht zur Quarantäne. Es wird aber empfohlen bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses die eigenen Kontakte, wenn möglich zu reduzieren, z. B. Verschieben von Besprechungen oder Home Office. Halten Sie sich unbedingt an die Abstands- und Hygieneregeln und achten Sie verstärkt auf das Auftreten eigener Krankheitssymptome.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Ja, Sie müssen sich ebenfalls unverzüglich in Absonderung begeben, wenn Sie von dem positiven Testergebnis Ihres Haushaltsmitglieds erfahren haben. Dazu ist keine behördliche Anordnung erforderlich.
Für Personen, die in der Vergangenheit bereits positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind beziehungsweise die Erkrankung COVID-19 bereits durchgemacht haben, gilt folgende Ausnahmeregel: Sie müssen sich dann nicht absondern, wenn Sie über ein ärztliches Zeugnis über eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, die nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Wenn Sie mit der positiv getesteten Person in den letzten 14 Tagen vor deren Testung oder Symptombeginn faktisch in einem Haushalt gelebt haben (Haushaltsangehörige können auch die Mitbewohner:innen einer Wohngemeinschaft oder der:die Lebenspartner:in sein, mit dem:der man keine gemeinsame Wohnung hat), müssen Sie sich in Absonderung begeben. Nach Möglichkeit sollte das dort erfolgen, wo Sie sich aktuell aufhalten. Sofern das nicht möglich ist, sollten Sie sich möglichst per PKW direkt nach Hause begeben.
Als Haushalt ist dabei beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft oder der regelmäßige Aufenthalt beim:bei der Lebenspartner:in zu betrachten, mit dem:der man keine gemeinsame Wohnung unterhält.
Beachten Sie auch die CoronaVO Absonderung.
Vorlesungsbetrieb Sommersemester 2021
Nach dem derzeitig möglichen Planungsstand sehen wir für das Sommersemester 2021 den gleichen Modus wie für das Wintersemester 2020/21 vor.
- Vorlesungen werden aufgezeichnet und ausschließlich digital abrufbar angeboten.
- Auch Lehrveranstaltungen mit interaktivem Charakter (v.a. Übungen, Seminare) finden digital aber synchron statt.
- In Präsenz können nur Praxisveranstaltungen wie beispielsweise Laborpraktika und Präparierkurse, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern, sowie Exkursionen unter Einhaltung der Regelungen der Hygieneordnung stattfinden. Die Entscheidung über diese Ausnahmen liegt beim Rektorat.
- Bei Praxisveranstaltungen, Präsenzklausuren und Exkursionen müssen die Kontaktdaten der anwesenden Studierenden erhoben werden.
- Bei Fragen zu Ihrem jeweiligen Studiengang sind die Prüfungsämter, Fachberater:innen sowie Studiengangkoordinator:innen weiterhin für Sie da.
Unser Stufenplan bleibt somit in der Annahme, dass die bestehenden Verordnungen des Landes und der Stadt fortgeschrieben werden, bis auf Weiteres auf Stufe 5.
Am Sonntagabend, 10.01.2021, hat das Land Baden-Württemberg eine neue „Corona-Verordnung Studienbetrieb“ erlassen, die ab dem 11. Januar in Kraft tritt, zunächst bis zum 31. Januar 2021 gelten sollte und inzwischen bis zum 16.05.2021 verlängert wurde. Die bisherigen Regelungen zum Studienbetrieb bleiben davon größtenteils unberührt.
- Die Präsenzlehre bleibt weitgehend ausgesetzt und nur notwendige Praxisveranstaltungen oder Klausuren, die nicht in digitalen Formaten möglich sind und vom Rektorat genehmigt wurden, können in Präsenz sattfinden.
- Es gelten auch weiterhin die Regelungen der Hygieneordnung sowie der Stufe 5 des Stufenplans der Universität.
- Seit Mittwoch, den 26.05.2021, können Studierende und Mitarbeitende der Universität Freiburg Mo–So 8–24.00 Uhr die Lesesäle und Lernplätze der UB wieder ohne feste Zeitfenster nutzen. Die Anmeldung erfolgt direkt vor Ort.
Wir alle hatten gehofft, zumindest für unsere Erst- und Zweitsemester Veranstaltungen in Präsenz, gegebenenfalls in hybriden Formaten, zumindest für die ersten Wochen zu ermöglichen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens war es jedoch erforderlich, zum 2. November 2020 die Stufe 5 im Stufenplan auszurufen.
Es gelten die Vorgaben der Stufe 5 (Auswahl):
- Die Umstellung auf digitale Lehre erfolgt, der Präsenzstudienbetrieb wird ausgesetzt.
- Ausnahmen: Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse, Prüfungen) und zwingend notwendig sind, schriftliche Prüfungen sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren. Die Entscheidung über Ausnahmen liegt beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten SoSe 21 sind bis zum 12. April 2021, 12:00 gebündelt durch den Dekan an praxisveranstaltungen@zv.www.qhjydp.com zu senden.
Einzelanträge sollten, soweit möglich, vermieden werden. Sollten Nachmeldungen dennoch erforderlich sein, bitten wir darum, diese jeweils bis Montag 12 Uhr für das Rektorat am Mittwoch der darauffolgenden Woche einzureichen. - Mündliche Prüfungen sind online durchzuführen (Ausnahme: Prüfungen mit einem von einem staatlichen Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungsformat).
- Die Bibliotheken bleiben zugänglich, soweit die aktuelle CoronaVO und CoronaVO Studienbetrieb dies zulassen.
- Weitergehende Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice.
In Abstimmung aller Wissenschaftsministerien untereinander und in Abstimmung der Landesuniversitäten mit dem MWK konnten man sich bereits auf eine Deutung der meisten Punkte der Bundesregelung einigen:
Ab einer Inzidenz von 100:
- Es gelten die Regeln wie bisher. Das Konzept des Wechselunterrichts der Schulen lässt sich nicht auf Universitäten übertragen; daher bringt dieser Aspekt keine unmittelbaren Änderungen für den Studienbetrieb der Universität Freiburg: Der auch nach § 13 Absatz 3 Corona-Verordnung nur in Ausnahmefällen zugelassene Präsenzunterricht trägt diesem Gebot des Wechselunterrichts und seiner in der Gesetzbegründung skizzierten Zielrichtung Rechnung.
- Eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr in einem der Stadt- bzw. Landkreise Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen oder Lörrach bedeutet, dass alle notwendigen Veranstaltungen und Prüfungen spätestens um 21:30 enden müssen. Wir informieren Sie darüber, wenn der Fall eintritt.
Ab 165:
- Prüfungen sind kein Unterricht und bleiben von der Vorschrift (Untersagung des Präsenzunterrichts) unberührt.
- Auch notwendige Praktika werden möglich sein: Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen sind explizit möglich. Eingeschlossen sind damit auch Laborkurse in einem Studium sowie Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, die ebenfalls kein Unterricht sind, und in Präsenz – unter den Voraussetzungen des Landesrechts – zulässig sind.
Ab 200:
- Hier greift unser Stufenplan: Praktika sowie Praxisveranstaltungen und Prüfungen werden dann nicht mehr in Präsenz möglich sein.
Die Bibliotheken sind von den neuen Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes nicht unmittelbar betroffen, würden aber bei einer Ausgangsbeschränkung im Stadtkreis Freiburg entsprechend früher schließen.
Wir erwarten einen großen Einschnitt also erst ab einer Inzidenz von 200.
- Frankreich und die Schweiz gelten aktuell als Risikogebiete. Die Regeln zur Testpflicht für pendelnde Studierende finden Sie hier.
- Studierende, die aus dem Ausland nach Freiburg pendeln, z. B. aus der Schweiz oder aus Frankreich, sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Die benötigte Bescheinigung (Dokument Nr. 17 unter „Merkblätter und Anträge“) kann von den zuständigen AnsprechpartnerInnen im Fach/an der Fakultät ausgestellt werden.
- Für alle anderen einreisenden Studierenden, egal ob deutsche oder internationale, ob für einen Umzug oder nach einem (Wochenend-)Urlaub, gelten die aktuellen Einreise- und Quarantäneregeln (siehe auch Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (Seite des Landes auch mit verlinkten FAQs).
- Internationale Studierende (und ForscherInnen) erhalten teilweise kein Einreisevisum nach Deutschland, wenn nicht bestätigt wird, dass ihr Studium bzw. Forschungsaufenthalt Präsenzelemente enthält. Die Formulare (deutsch und englisch) für die Einreise von Studierenden nach Deutschland finden Sie hier auf unserer “Merkblätter und Anträge“.
- Der Status des Off-campus-Studierenden bleibt erhalten. Wer Off-campus-Studierende aufnehmen will, muss sicherstellen, dass die gesamte Lehrveranstaltung einschließlich der Abschlussprüfung online durchgeführt wird, da nicht damit gerechnet werden kann, dass diese Studierenden später im Semester einreisen können. Off-campus-Studierende können sich zurückmelden, ohne dass sie nach Deutschland einreisen müssen. Damit geht für Internationale Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten allerdings keine Studiengebührenbefreiung einher. Hingegen entfällt für sie die Möglichkeit des Sommersemesters 2020, sich beurlauben zu lassen (und dadurch Studiengebühren zu sparen) und dennoch digitale Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Das gilt auch für deutsche und EU-Studierende.
In Stufe 5: Studierende haben in der Regel ein Jahr lang Anspruch auf Klausureinsicht. Um zu vermeiden, dass dabei mehrere Personen auf engem Raum zusammentreffen, sollen die Klausureinsicht zunächst auf die dringenden Fälle beschränkt werden, d.h. insbesondere auf die Fälle, in denen die Klausur nicht bestanden wurde. Die Klausureinsicht kann nur einzeln und nach Voranmeldung erfolgen. Die Kontaktdaten sind zu erheben. Die Studierenden, bei denen dies nicht zutrifft, sollten ihre Klausureinsicht möglichst auf einen Zeitpunkt der Stufe 4 verschieben.
Eine Aufsichtsperson darf im Raum sein. Eine Besprechung oder die Klärung von Fragen hat z. B. per Videokonferenz, telefonisch oder per E-Mail zu erfolgen, nicht aber in Präsenz.
Wenn aufgrund der hohen Zahl an nicht bestandenen Prüfungen Einzeltermine nicht zumutbar sind und auch eine Verschiebung zeitlich nicht möglich ist, ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine notwendige Praxisveranstaltung zu stellen, über den das Rektorat entscheidet (an praxisveranstaltungen@zv.www.qhjydp.com). Anträge sind frühzeitig, spätestens aber bis Montag 12 Uhr für das Rektorat am Mittwoch der darauffolgenden Woche einzureichen. Es gelten die Bestimmungen der Hygieneordnung.
In Stufe 4 wäre die Priorisierung dringender Fälle aufgehoben, aber die Termine müssen weiterhin einzeln, nach Voranmeldung und mit der notwendigen Datenerhebung erfolgen.
Gemeinsam genutzte Räume, darunter fallen Seminarräume und Hörsäle, sind mindestens alle 20 Minuten und ausreichend über weit geöffnete Fenster für mindestens 3 Minuten zu lüften. Die Kleidung ist bei Bedarf anzupassen.
Dies gilt auch für Räume, die nur über eine stationäre Umluftanlage oder -geräte verfügen. Diese kühlen oder wärmen die Innenraumluft, es findet aber kein Austausch mit Frischluft statt.
In Räumen, die über eine technische Zu- und Abluftanlage verfügen, ist i. d. R. keine zusätzliche individuelle Lüftung erforderlich. Bei Fragen zu den bestehenden Lüftungssystemen ist das Dezernat 4 zu kontaktieren. Räume, in denen eine zusätzliche manuelle Lüftung über das Öffnen der Fenster unverzichtbar ist, sind am Eingang entsprechend gekennzeichnet.
Seit dem 15.10.2020 steht für Veranstaltungen mit Belegverfahren über HISinOne ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung:
Über eine elektronische Vorab-Erfassung von Adresse und Telefonnummer, die die Studierenden selbst hinterlegen können, und Anwesenheitslisten über HISinOne stellt dies eine Alternative zum bisherigen papierbasierten Verfahren dar. Genaue Beschreibungen (deutsch und englisch) finden Sie unter Kontaktdaten nach § 7 CoronaVO für Präsenzveranstaltungen.
Wir bitten daher alle Studierenden, ihre Kontaktdaten nach § 7 CoronaVO in HISinOne zu hinterlegen. Diese ist wichtig, da derzeit Telefonnummern von Studierenden, Doktorand:innen und Gasthörer:innen nicht in allen Fällen hinterlegt sind und die Adressdaten gegebenenfalls nicht aktuell sind. Je mehr Studierende ihre Daten vorab eingetragen haben, desto schneller kann die Kontrolle der Anwesenheitsliste samt Datenerhebung vor/zu Beginn der Präsenzveranstaltung abgeschlossen werden.
Dieses Verfahren kann auch für Präsenzprüfungen genutzt werden.
Wo dieses Verfahren nicht möglich ist, kann weiterhin die Kontaktdatenerfassung über das bekannte Papierformular zur Datenerhebung erfolgen.
Der Präsenzstudienbetrieb ist derzeit ausgesetzt.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige Geländeübungen, liegt laut CoronaVO Studienbetrieb und Kunst beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten SoSe 21 sind bis zum 12. April 2021, 12:00 gebündelt durch den Dekan an praxisveranstaltungen@zv.www.qhjydp.com zu senden.
Einzelanträge sollten, soweit möglich, vermieden werden. Sollten Nachmeldungen dennoch erforderlich sein, bitten wir darum, diese jeweils bis Montag 12 Uhr für das Rektorat am Mittwoch der darauffolgenden Woche einzureichen.
Nein. Diese Sonderregelung des Sommersemesters 2020 gibt es seit dem WS 20/21 nicht mehr.
Die Abteilung E-Learning informiert Sie hier mit Hilfestellungen und Webinaren (das Webinar gibt es nun auch auf Englisch!): #
Die Abteilung E-Learning informiert Sie unter folgendem Link über die grundsätzlichen Möglichkeiten und Szenarien digitaler Lehre mit Anleitungen, Vorlagen und vielem mehr: //ilias.www.qhjydp.com/loslegen.
Wenn Sie regelmäßig über Änderungen und Neuerungen der E-Learning-Systeme informiert werden möchten, registrieren Sie sich bitte in folgendem Informationsraum: #
Richtlinie zum Einsatz des Videokonferenzsystems Zoom an der Universität Freiburg
Die Abteilung Hochschuldidaktik bietet seit dem 22.09.2020 wieder täglich (mehrere) Beratungstermine in der Online-Sprechstunde an. Hier können Sie Ihre Fragen rund um die digitale Lehre besprechen: sei es in der Planungsphase oder auch während des Semesters, von Vorlesungen über Seminare bis hin Exkursionen und Prüfungen – Ihre Fragen können weder zu groß noch zu spezifisch sein!
Zusätzlich ist seit dem 05.10.2020 von 14.00-15.00 Uhr eine tägliche Hotline (für Kurzberatungen) eingerichtet. Mehr Infos.
Ja, die prüfungsrechtlichen Regelungen zur regelmäßigen Teilnahme werden entsprechend gelten.
Sitzpläne mit Nummerierungen der Hörsäle der Zentralen Hörsaalvergabe finden Sie im Intranet: Mitteilungen des Rektorats/Corona-Informationen (Aufruf nur für Mitarbeitende der Universität. Login mit dem Uni-Account). Diese wurden Ende November 2020 aktualisiert!
Für weitere Auskünfte zu zentral verwalteten Räumen können Sie sich auch an die KollegInnen der Zentralen Hörsaalvergabe (D4.4) wenden.
Vorlesungsbetrieb Wintersemester 2021/22
Grundlage für die Planung des Wintersemesters 2021/22 sind für alle Hochschulen in Baden-Württemberg die Verordnungen des Landes. Hinzu kommen für die Universität Freiburg ihre Hygieneordnung und ihr Stufenplan. Die Universitätsleitung gestaltet die jeweils geltenden Regelungen und Maßnahmen regelmäßig so aus, damit die Studierenden und Lehrenden so gut wie möglich von den zusätzlichen Beanspruchungen der Coronapandemie entlastet werden. Dazu zählt auch, so viel Präsenzlehre wie möglich bei gleichzeitigem bestmöglichen Gesundheitsschutz beim Arbeiten und Studieren zu gewährleisten.
Wir gehen davon aus, dass die AHA-Formel auch bei einem hohen Durchimpfungsgrad im kommenden Wintersemester noch gelten wird. Dies bedeutet auch, dass die dazugehörigen Abstandsregeln weiterhin keine volle Belegung der Hörsäle zulassen würden. Da derzeit die Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Impfungen noch nicht abzusehen ist, ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch im Wintersemester wieder zu erhöhten Infektionszahlen kommen kann. Dies würde bedeuten, dass die Corona-Bestimmungen des Landes und der Stadt Freiburg weiterhin den Einsatz digitaler Lehre erforderlich machen. Folglich planen wir das Wintersemester orientiert an den Stufen 1 und 2 des Stufenplans als ein durch digitale und hybride Lehre geprägtes Semester, wie wir auch das Sommersemester 2021 zunächst geplant hatten.
Die Planung für das Wintersemester 2021/22 orientiert sich daher an folgenden Perspektiven:
- Im Wintersemester ist teilweise mit Präsenzlehre zu rechnen.
- Lehrveranstaltungen mit interaktivem Charakter (Übungen, Seminare, usw.) werden synchron durchgeführt, dies kann digital oder/und in Präsenz erfolgen. Präsenzveranstaltungen sind nach der jeweils geltenden Hygieneordnung zu gestalten.
- Vorlesungen werden möglichst vorab aufgezeichnet und digital angeboten.
- Für Lehre ist im Wintersemester der Zeitraum Mo-Fr 8-22 Uhr vorgesehen.
- Die zentral verwalteten Hörsäle können nicht für Vorlesungen zur Verfügung gestellt werden. Vorrang wird der Präsenzlehre für Studierende des 1. und 2. Semesters und den Klausuren eingeräumt. Weitere Belegungswünsche für Präsenzseminare können berücksichtigt werden, wenn Raumkapazitäten zur Verfügung stehen. Wir bitten alle darum, vorrangig die fakultätseigenen Räume zu belegen.
- Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern (Laborpraktika, Präparierkurse), und Exkursionen können in Präsenz unter Einhaltung der einschlägigen Regelungen und der Hygieneordnung durchgeführt werden.
- Wir bitten alle Lehrenden darum, bei ihren Lehrveranstaltungen die Abstands- und Hygieneregeln zu kommunizieren und regelmäßig zu lüften.
- Es ist damit zu rechnen, dass weiterhin bei Lehrveranstaltungen die Kontaktdaten der anwesenden Studierenden erhoben werden müssen.
- Ausnahmemöglichkeiten vom Mindestabstand für den sportwissenschaftlichen Bereich vorbehaltlich der Prüfung durch die Abteilung Sicherheit.
- Wir bitten davon unabhängig jede:n Lehrende:n und alle Studierenden, sich darauf vorzubereiten, dass bei einem erneuten schweren Corona-Ausbruch der Unterricht wieder vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss (vgl. Stufenplan).
„Hybride Lehrveranstaltungen“ sind solche, die gleichzeitig Lehre in Präsenz und digital anbieten.
Die Ausgangsfrage für alle Lehrenden ist: Wie können wir es – trotz Präsenzlehre – folgenden abwesenden Studierendengruppen ermöglichen, sich bei Lehrveranstaltungen aktiv zu beteiligen, z. B. für Teile größerer Studierendengruppen, die wegen der Corona-Beschränkungen nicht alle gleichzeitig den Hörsaal nutzen können?
Möglichkeiten zur Umsetzung sind:
a) Bei mehreren Parallelveranstaltungen desselben Charakters (z. B. Übungen) wird eine digital, die anderen in Präsenz angeboten. Das entlastet Lehrende, die Präsenzlehre anbieten, davon, eventuell auf zwei bis drei nicht anwesende Studierende Rücksicht nehmen zu müssen.
b) Gleichzeitige Teilnahme einer Gruppe in Präsenz und einzelner Studierender online, wobei die Interaktion aller Studierenden mit der Lehrkraft und untereinander gesichert sein soll.
- Vorlesungen und Seminare ab ca. 40 Teilnehmer:innen (falls nicht teilbar): PANOPTO (live gestreamt und aufgezeichnet) mit Chat für Rückfragen. Begrenzte Interaktion.
- Seminare mit Präsentations- und Diskussionscharakter (bis ca. 30 Teilnehmer:innen): Seminarräume mit festinstallierter Konferenztechnik (Monitor, Raumkamera und Raummikrophon) und Laptop der Lehrperson (Präsentation wird für Anwesende über den Beamer, für Abwesende über Videokonferenz sichtbar). Vollwertige Interaktion einschließlich Präsentationen.
- Dasselbe wie 2., aber mit mobilen Geräten und nur bei kleinen Gruppen. Die Lehrenden bringen die Geräte (Raumkamera, Raummikrophon) mit in den Unterricht.
Wir bitten davon unabhängig jede:n Lehrende:n, sich darauf vorzubereiten, dass bei einem erneuten schweren Corona-Ausbruch der Unterricht vollständig auf digitale Lehre/Fernlehre umgestellt werden muss.
Prüfungs- und Studienleistungen
Nach § 14 in Verbindung mit § 8 Corona VO gilt an der Universität Freiburg ein Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem für Personen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, machen Sie bitte von Ihrem Recht zum Rücktritt von der Prüfung Gebrauch. Der Antrag auf Genehmigung eines Prüfungsrücktritts muss entsprechend den Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen unverzüglich und mit entsprechenden Nachweisen über den Grund für das Zutritts- und Teilnahmeverbot bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Mit der am dritten Änderung der Corona-Satzung vom 27.01.2021 erweitern wir die Möglichkeiten für die Fächer, von der vorgegebenen Prüfungsart abzuweichen, die Abmeldung von Prüfungen zu erleichtern, Prüfungsfristen zu verlängern und eine Freiversuchsregelung einzuführen. Wir bitten Sie, liebe Studierende, sich bei Ihrem jeweiligen Prüfungsamt über die fachspezifischen Vorgaben zu informieren.
Nach § 14 in Verbindung mit § 8 Corona VO gilt an der Universität Freiburg ein Zutritts- und Teilnahmeverbot unter anderem für Personen,
- die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
- die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen können, für die eine Anwesenheitspflicht in der Studien- und Prüfungsordnung beziehungsweise in der Modulbeschreibung festgelegt ist, wenden Sie sich bitte wegen etwaiger Ausgleichs- und Kompensationsmöglichkeiten unverzüglich an die nach den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen zuständige Stelle.
Für jede Art von mündlicher Prüfung kann auf digitale Lösungen zurückgegriffen werden.
Online-Prüfungen sind alle Prüfungen, bei denen Prüfling und Prüfer:in sich nicht im selben Raum befinden, sondern auf elektronischem Wege kommunizieren. Die Corona-Satzung kennt hierfür die Möglichkeit der Zuschaltung der Prüflinge von zu Hause aus sowie die Zuschaltung von innerhalb der Universität.
Beachten Sie zur Planung und Durchführung die Merkblätter und Antragsformulare des Rechtsdezernats unter „Merkblätter und Anträge“.
Informationsseite der Abteilung E-Learning
Bitte beachten Sie auch, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Durchführung von Studien- und Prüfungsleistungen unter Einsatz elektronischer Informations-und Kommunikationstechnologien besteht.
Dies ist in Stufe 5 nicht möglich: Mündliche Prüfungen sind online durchzuführen. Ausnahme: Prüfungen mit einem von einem staatlichen Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungsformat. Es sind stets die Vorgaben der Hygieneordnung zu beachten.
In Stufe 4 ist eine Präsenzprüfung unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen grundsätzlich erlaubt.
Unsere Stufe 5 – ab einer Inzidenz von >100 über mehr als drei Tage in Folge und nach Beschluss des Rektorats – sieht vor, dass mündliche Prüfungen online durchzuführen sind. Ausnahmen stellen z. B. Staatsexamina dar, wenn es sich um ein von außen vorgegebenes Prüfungsformat handelt. In diesem Fall sind keine gesonderten Ausnahmeanträge notwendig.
Bei allen Präsenzprüfungen besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Wir sind gerade dabei, die Regelungen zu Online-Prüfungen umzusetzen, die neu ins Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg aufgenommen worden sind. Für Online-Prüfungen unter Videoaufsicht gelten besondere Vorgaben. Beachten Sie auch die Regelungen in der Corona-Satzung.
Online-Informationsveranstaltung: Über die technischen und rechtlichen Aspekte informierten die Abteilung E-Learning des Rechenzentrums, die Task-Force Lehre und der Datenschutzbeauftragte alle interessierten Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Freitag, den 29. Januar 2021, von 13 bis 15 Uhr in einer Online-Informationsveranstaltung.
Die Veranstaltung wird aufgezeichnet und kann später auch auf der Lernplattform ILIAS abgerufen werden.
Der Präsenzstudienbetrieb ist derzeit ausgesetzt.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige schriftliche Klausuren liegt laut CoronaVO Studienbetrieb beim Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten SoSe 21 sind bis zum 12. April 2021, 12:00 gebündelt durch den Dekan an praxisveranstaltungen@zv.www.qhjydp.com zu senden.
Einzelanträge sollten, soweit möglich, vermieden werden. Sollten Nachmeldungen dennoch erforderlich sein, bitten wir darum, diese jeweils bis Montag 12 Uhr für das Rektorat am Mittwoch der darauffolgenden Woche einzureichen.
Beachten Sie die neuen Regelungen der geänderten Corona-Satzung (29.01.2021).
Stand 24.04.2020:
Soweit in den geltenden Prüfungsordnungen festgelegt, kann bereits jetzt von der in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen festgelegten Prüfungsart bzw. dem vorgesehenen Prüfungsformat abgewichen werden.
Beispielhaft kann hier auf § 14 Absatz 3 B.Sc.-Ordnung verwiesen werden.
„Abweichungen von der in den betreffenden fachspezifischen Bestimmungen in Anlage B dieser Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart beziehungsweise dem dort vorgesehenen Prüfungsformat sind nur zulässig, wenn aufgrund eines Umstands, welcher von dem Prüfer/der Prüferin nicht zu vertreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise kompensiert werden können, die Prüfung in der vorgesehenen Form nicht geeignet oder bezogen auf den erforderlichen Aufwand unverhältnismäßig wäre. Die Entscheidung, ob und in welcher Form die Prüfung stattdessen durchgeführt werden darf, trifft der Fachprüfungsausschuss auf von dem Prüfer/der Prüferin unverzüglich zu stellenden Antrag. Die fachlichen Anforderungen der Prüfungsleistung müssen gewahrt werden. Sofern der Fachprüfungsausschuss dem Antrag stattgibt, sind die Studierenden hierüber unverzüglich zu unterrichten. Studierende, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fachprüfungsausschusses bereits zur Prüfung zugelassen sind, können auf Antrag von der Prüfung zurücktreten.”
Die Modulhandbücher sind entsprechend zu modifizieren.
Für Prüfungsordnungen, in denen eine entsprechende Regelung fehlt, hat die Universität Freiburg am 17. April 2020 darüber hinaus eine ergänzende und zeitlich begrenzte ‚Corona-Satzung‘ verabschiedet, die Studium und Lehre im SoSe 2020 regelt.
In diesem Fall sind die diesbezüglichen Prüfungsfristen auf Ihren Antrag hin zu verlängern.
Es gelten hier die Anforderungen der Regelungen zum Prüfungsrücktritt aus einem wichtigen Grund (vgl. z.B. § 23 B.Sc.-Prüfungsordnung).
Entsprechendes gilt auch für beantragte Fristverlängerungen von Bearbeitungszeiten sowie regulär für den Zeitraum des Sommersemesters angesetzte Prüfungen, die von sich im Ausland aufhaltenden Studierenden aus den hier genannten Gründen nicht absolviert werden können.
Den Antrag stellen Sie unter Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise beim Fachprüfungsausschuss.
Alle Prüfungsämter werden weiterarbeiten, ggf. aus dem Homeoffice.
Informieren Sie sich auch auf der Homepage Ihres jeweiligen Prüfungsamtes über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme bzw. gesonderte Kontaktadressen.
Die Aktenführung an der Albert-Ludwigs-Universität erfolgt nicht elektronisch, so dass die bewertete Bachelor- oder Masterarbeit in Papierform zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
Neueste Informationen hierzu finden Sie im Wiki der Abteilung Campus Management.
LHG, §32 Absatz 5a, Satz 1:
„Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
Dies wird in HISinOne zentral hinterlegt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Prüfungsamt.
Lehramtsspezifische Fragen
Lehrkräfte und ihnen gleichgestellte Personen, das heißt in diesem Fall Studierende, die Schulpraxisphasen absolvieren, sollen dann impfberechtigt sein, wenn sie tatsächlich unmittelbaren Kontakt zu Schüler:innen oder weiteren zu betreuenden Personen haben. Dies könne letztlich nur die Einrichtung beurteilen, in der die Kontakte stattfinden. Das Sozialministerium bittet hierfür um Verständnis.
Für die Orientierungspraktika und Schulpraxissemester bedeutet dies, dass die Schulleitungen darüber entscheiden, ob eine Impfberechtigung für die Studierenden ausgestellt wird. Hintergrund ist u. a., dass die Orientierungspraktika nur drei Wochen dauern, was ggf. zu kurz ist, um rechtzeitig eine Impfung vornehmen zu können. Zusätzlich findet derzeit kein „normaler“ Präsenzunterricht statt. Zugleich ist es möglich, das Orientierungspraktikum durch digitale Teilnahme an Unterricht und schulischen Veranstaltungen bzw. durch Inanspruchnahme von schulpraxisbezogenen Ersatzleistungen, die durch das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung im Auftrag des Kultusministeriums zur Verfügung stehen, zu absolvieren.
(Quelle: Kultusministerium; Stand 08.03.2021)
Ja. Am 14.9.2020 ist eine Neufassung der Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Darin heißt es unter anderem (Artikel 5, §3): “Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind und sich noch innerhalb der Regelstudienzeit befinden, gilt eine von den in den Prüfungsordnungen geregelte Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.” Dies kann sich unter Umständen auch auf Ihre Möglichkeit auswirken, die mündliche Prüfung auf zwei aufeinanderfolgende Semester zu splitten.
Weitere Information finden Sie auch auf den Seiten des Kultusministeriums.
Die Verordnung regelt auch die Übergangsbestimmungen der Rahmen VO-KM, so dass die GymPO I nun noch bis 31. März 2022 Anwendung findet. Der letzte reguläre Prüfungstermin nach GymPO I (2009) ist jetzt der Frühjahrstermin 2022 (bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik der Frühjahrstermin 2023). Die letzte Möglichkeit zur Anmeldung besteht dementsprechend im Oktober 2021 (bzw. bei Fächerkombinationen mit Bildender Kunst oder Musik im Oktober 2022).
Weitere Information finden Sie auch auf den Seiten des Kultusministeriums.
Alle Prüfungen finden unter Beachtung der Abstandsregeln und der Hygienevorschriften statt.
Weitere Informationen zur Durchführung der Ersten Staatsprüfung und lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge finden Sie hier: //km-bw.de/,Lde/7216236
Informationsseite des Kultusministeriums für angehende Lehrkräfte im Kontext der Corona-Pandemie: //km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/FAQ-Corona-Lehramtsanwaerter.
Lehramtsstudierende aus dem Wintersemester 2019/20, die das Orientierungspraktikum durch die Schulschließungen vorzeitig abbrechen mussten, finden alle Informationen zum weiteren Vorgehen im ILIAS-Kursraum „Modul Bildungswissenschaften 2019/20“. Sollten Ihnen die Zugangsdaten nicht mehr vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an osp@zfs.www.qhjydp.com an die Ansprechpartner*innen für das Orientierungspraktikum.
Studierendenverwaltung
Zu diesem Zeitpunkt gibt es keine Friständerungen für das Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2021. Die aktuellen Bewerbungsfristen finden Sie hier und unter dem jeweiligen Studienfach.
Über Friständerungen für das Wintersemester 2021/22 werden wir frühzeitig an dieser Stelle informieren.
Die Entscheidung über Ausnahmen für zwingend notwendige Zugangs- und Zulassungsverfahren, für die ein Präsenzformat notwendig ist, liegt laut CoronaVO Studienbetrieb beim Rektorat.
Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Über die Nutzung für weitere Zwecke entscheidet das Rektorat auf Antrag.
Die Immatrikulation erfolgt derzeit nicht persönlich vor Ort, sondern postalisch. Alle Informationen auch zu Originalbelegen, die unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland bzw. spätestens bis zum 20.03.2021 bei der Abteilung International Admission and Services vorgezeigt werden müssen, finden Sie auf der Seite des Service Center Studium.
Die Immatrikulation erfolgt derzeit nicht persönlich vor Ort, sondern postalisch. Alle Informationen auch zu Originalbelegen, die unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland bzw. spätestens bis zum 20.09.2021 bei der Abteilung International Admission and Services vorgezeigt werden müssen, finden Sie auf der Seite des Service Center Studium: //www.studium.www.qhjydp.com/de/corona#imma-int-ias.
Bitte informieren Sie sich auf folgender Webseite zu aktuellen Einreisebestimmungen: //www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/EN/topics/civil-protection/coronavirus/coronavirus-faqs.html
Bei Bedarf kann Ihnen eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit in Deutschland zum Zweck des Studiums/der Promotion (§ 16b AufenthG) ausgestellt werden (siehe unten unter Merkblätter und Anträge).
Für internationale Studierende, die aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht nach Deutschland einreisen können, kann eine Off-Campus Immatrikulation per E-Mail vorgenommen werden. Benötigt werden der ausgefüllte Antrag auf Immatrikulation, der Zulassungsbescheid, die Bezahlung des Semesterbeitrags von 161 Euro sowie die Bezahlung der internationalen Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro.
Der Krankenversicherungsnachweis, die Originaldokumente, die auf dem Zulassungsbescheid vermerkt sind sowie der Aufenthaltstitel müssen vorgelegt werden, sobald die Studierenden in Deutschland eingereist sind. Die Immatrikulation erfolgt mit einer Rückmeldesperre zum WS 2021/22, die aufgehoben wird, sobald diese Unterlagen vorliegen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: //www.studium.www.qhjydp.com/de/studierendenservices/immatrikulation
Seitens der Universität ist eine Beurlaubung zur Pflege von erkrankten Angehörigen möglich. Den Antrag und die benötigten Unterlagen (Attest einer Ärztin/eines Arztes) finden Sie hier: //www.studium.www.qhjydp.com/de/studierendenservices/beurlaubung
Der Kassenschalter der Universität bleibt bis auf weiteres geschlossen.
Bitte überweisen Sie Ihre studentischen Zahlungen (Rückmeldegebühren, Studiengebühren) auf die angegebene Bankverbindung:
Bank: Baden-Württembergische Bank Sitz Stuttgart
IBAN: DE71 6005 0101 7438 5087 68
BIC/SWIFT: SOLADEST600
Verwendungszweck:
Nachname, Vorname, Bewerbernummer
oder
SS 2021: 20211Matrikelnummer
WS 21/22: 20212Matrikelnummer
Sollte dies absolut nicht möglich sein, kontaktieren Sie die Kolleginnen und Kollegen über die E-Mail-Adresse zahlungsverkehr@zv.www.qhjydp.com.
Für neu eingeschriebene Studierende mit deutscher Adresse werden die UniCards wie bisher an die bei der Einschreibung hinterlegte Adresse per Post gesandt.
Nur Studierende, welche keine deutsche Adresse haben und dringend die UniCard benötigen, können sie zu folgenden Uhrzeiten im Service Center Studium abholen: montags 12-14 Uhr und freitags 10-12.
Studierende können unter Vorbehalt zugelassen werden. Die Regelungen finden Sie im § 45 und §46 der Corona Satzung (4. Änderung der Corona-Satzung vom 26.02.2021) und auf der Webseite des Service Center Studium.
Bei Fragen zur Zulassung wenden Sie sich bitte an das zuständige Fach.
Sollte Ihr Visum, Ihre Fiktionsbescheinigung oder Ihr Aufenthaltstitel ablaufen, während die Ausländerbehörde geschlossen ist, schreiben Sie der Ausländerbehörde eine E-Mail. Diese werden Ihnen das weitere Vorgehen erklären: auslaenderbehoerde@stadt.freiburg.de oder 0761 201 6470.
Weitere Themen
Ja.
„Jegliche gewerblichen Übernachtungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, das Besuchsrecht bei Kindern, die Teilnahme von Auszubildenden und Studierenden an wohnortsentfernt stattfindenden Prüfungen oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch, eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.“
(Quelle: //www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/, abgerufen am 20.08.2020)
Studierende können das notwendige Formular selbst ausfüllen bzw. generieren. Es gilt das erste Kästchen: „Déplacements entre le domicile et le lieu d’exercice de l’activité professionnelle ou un établissement d’enseignement ou de formation, […]“
Frankreich gilt als Risikogebiet. Die Regeln zur Testpflicht für pendelnde Studierende finden Sie hier.
Pendelnde Studierende benötigen außerdem eine Bescheinigung für Studierende gemäß Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, die bei Bedarf von den Ansprechpartner:innen im Fach/in der Fakultät ausgestellt werden kann.
Bitte beachten Sie hierzu das Schreiben der Rektorin an die Fachschaften vom 07.10.2020.
Das EU-Büro hat hier weitere FAQs speziell für ERASMUS-Studierende (Incomings) zusammengestellt.
Das EU-Büro hat hier weitere FAQs speziell für ERASMUS-Studierende (Outgoings) zusammengestellt.
Im Rahmen des vom International Office koordinierten fächerübergreifenden Überseestudierendenaustausches („Freiburg Global Exchange”) werden derzeit folgende Empfehlungen ausgesprochen:
Outgoing-Studierende
- Freiburger Studierende, die aktuell im Auslandssemester sind: Empfehlung, sich an die Vorgaben und Hygienemaßnahmen im Gastland und der Gastuniversität zu halten.
- Freiburger Studierende, die für einen Austausch nominiert wurden: Bitte wenden Sie sich an Ihre/n AnsprechpartnerIn im International Office.
- Freiburger Studierende, die sich aktuell für einen Auslandsaufenthalt (Global Exchange) interessieren bzw. bewerben möchten:
Südafrika 2021: Die Deadline für dieses Programm ist abgelaufen. Die Bewerbungsdeadline für das Jahr 2022 wird im Mai 2021 liegen.
USA, Kanada, Asien 2021/22: Bitte warten Sie zunächst auf die Veröffentlichung der Ausschreibungen, welche bis auf Weiteres verschoben wurde, und folgen Sie dann den Anweisungen. Der Hinweis auf die Ausschreibungen wird unter //www.international.www.qhjydp.com/de/news-events/exchange-corona erscheinen. Die Deadlines werden aller Voraussicht nach im November liegen. Grundlegende Informationen zu den Austauschprogrammen können Sie zur Vorbereitung hier nachlesen (//www.international.www.qhjydp.com/de/out/study/exchange). Details zu den Programmen 2021/22 erhalten Sie nach Erscheinen der Ausschreibung. Beachten Sie, dass diese Programme nur unter Vorbehalt ausgeschrieben werden.
Unabhängig vom Austausch und den Ausschreibungen sollten Sie auf Deadlines von relevanten Stipendien (auch für selbstorganisierte Auslandsaufenthalte als Alternative zum Austausch) achten, z.B. DAAD, Fulbright, Promos.
Incoming-Studierende
- Internationale Austauschstudierende von Partneruniversitäten, die aktuell in Freiburg sind:
Empfehlung, den Weisungen der Heimatuniversität und des Heimatlandes (Botschaft) Folge zu leisten - Internationale Studierende von Partneruniversitäten, die vor einem Austausch zum Sommersemester stehen: Informationseinholung wie gewohnt über das jeweilige International Office der eigenen Hochschule.
Die Ansprechpartner zum „Freiburg Global Exchange” finden Sie unter: //www.international.www.qhjydp.com/de/contacts-by-function-de
Wenn Sie im Rahmen einer Beurlaubung keine Studiengebühren bezahlen, erhalten Sie keine weiteren Voucher. Auch wenn Sie einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren gestellt haben und dieser positiv beschieden wurde, erhalten Sie keine weiteren Voucher. Trotzdem können Sie die Voucher einsetzen, die Sie bisher noch nicht genutzt haben und die nicht ihre Gültigkeit verlieren. Bitte senden Sie eine E-Mail an voucher@service.www.qhjydp.com um zu prüfen, wie viele Voucher Sie aktuell zur Verfügung haben.
Informationen zu den Vouchern und zum Kursangebot
Die allgemeinen Maßnahmen und Regelungen gelten auch für die Wissenschaftliche Weiterbildung. Die Kolleginnen und Kollegen der Wissenschaftlichen Weiterbildung geben hier zusätzliche Informationen und nennen Ansprechpartnerinnen und -partner bei weiteren Fragen.
Die Registrierung erfolgt im Studierendensekretariat des Service Center Studium. Die Registrierungsfristen für das SoSe 2020 werden demnächst veröffentlicht. Aktuelle Informationen finden Sie hier: //www.wb.www.qhjydp.com/gast Bitte beachten Sie, dass nach der Registrierung eine Rückerstattung der Gebühr nicht möglich ist.
Individuelle Forschungspraktika, forschungsrelevante Abschlussarbeiten, Research Traineeships und weitere Arbeiten oder Praktika, bei denen einzelne Studierende integriert in einer Arbeitsgruppe tätig sind, sind unter Beachtung der Vorgaben der Hygieneordnung zulässig. Es gilt die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß CoronaVO Studienbetrieb durch das Rektorat. Anträge für Ausnahmen im gesamten SoSe 21 sind bis zum 12. April 2021, 12:00 gebündelt durch den Dekan an praxisveranstaltungen@zv.www.qhjydp.com zu senden.
Einzelanträge sollten, soweit möglich, vermieden werden. Sollten Nachmeldungen dennoch erforderlich sein, bitten wir darum, diese jeweils bis Montag 12 Uhr für das Rektorat am Mittwoch der darauffolgenden Woche einzureichen.
Das Bundesbildungsministerium hat durch Erlass klargestellt, dass die BAföG-Förderung im bisherigen Umfang weiter gewährt wird und Ihnen keine Nachteile in Bezug auf die Förderungsdauer entstehen.
Weiteren Informationen
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang eingeschrieben sind und die Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, gilt eine für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Diese Studierenden können damit, wenn die persönlichen Fördervoraussetzungen fortbestehen, entsprechend länger ein BAföG-Stipendium beziehen (siehe LHG §29 Absatz 3a).
Für Fragen im Einzelfall stehen die jeweils zuständigen BAföG-Ämter zur Verfügung.
Melden Sie sich beim Studierendenwerk, um die verfügbaren Möglichkeiten zu finanzieller Hilfe, Jobvermittlung, Kontakt zu weiteren AnsprechpartnerInnen zu nutzen: //www.swfr.de/geld/corona-nothilfe/, //www.swfr.de, unter den Rubriken „Geld“ und „Beratung und Soziales“ sowie //www.unicross.www.qhjydp.com/2020/06/finanzielle-hilfen-fuer-studierende/.
Durch die vermehrte Home-Office Aktivität kommt es aktuell bei der Verwendung von VPN zu Kapazitätsengpässen. Deswegen bittet das RZ um sparsame Verwendung. Außerdem steht ein neuer VPN Client für Windows-Nutzer zur Verfügung.
Für manche Anwendungen müssen Sie übrigens nicht mit dem VPN verbunden sein, z. B. zum Arbeiten auf öffentlich zugänglichen Webplattformen wie ILIAS, HISinOne, Adobe Connect, Videoserver.
Ausführliche Informationen
Studierende, Gasthörer:innen und Promovierende können ab dem 10.05.2021 wieder die Seminarräume im Breisacher Tor für freies Arbeiten nach vorheriger Veranstaltungsbelegung und Platzzuweisung nutzen. Wir prüfen außerdem die Öffnung der PC-Pools in der Werthmannstraße 4 und bitten hier noch um etwas Geduld.
Zur Vermeidung eines unkontrollierbaren Andrangs und für die Kontaktdatenerhebung ist es notwendig, die Arbeitsplätze zu buchen. Dies erfolgt über HISinOne. Wenn Sie Interesse an einem Arbeitsplatz haben, so beachten Sie die Informationen unter #
Das Belegen ist 2 Tage im Voraus ab 8:00 Uhr möglich. Je nach Raumauslastung wird als Belegungsverfahren entweder “Sofortzulassung 2 Tage im Voraus” oder “Belegwünsche+Losverfahren” eingesetzt: Je nach Belegungsverfahren werden Sie entweder sofort zugelassen oder Sie geben Belegwunsch ab, der dann um 14 Uhr via Losverfahren erfüllt/abgelehnt wird (sind nach 14 Uhr noch freie Plätze vorhanden, können Sie diese mit Sofortzulassung belegen). Für den Montag läuft die Belegung ab Freitag (bzw. Donnerstag bei der Sofortzulassung).
Beim Nutzen der Räume für freies Arbeiten achten Sie bitte auf Folgendes:
- Halten Sie bitte Abstand.
- Tragen Sie immer, auch an Ihrem Arbeitsplatz, einen Medizinischen Mundschutz oder einen Mundschutz, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
- Nutzen Sie ausschließlich die markierten Arbeitsplätze. Wir müssen die Beschränkung auf diese Arbeitsplätze regelmäßig überprüfen.
- Die Räume werden regelmäßig und auf die aktuelle Situation sowie Belegung abgestimmt durch die Universität gereinigt. Es werden Ihnen ergänzend Reinigungsmittel zur Verfügung gestellt, um bei Bedarf Oberflächen zusätzlich reinigen zu können.
- Informationen nach Art. 13/14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Einsatz des “Video-Konferenzsystems Zoom“ an der Universität Freiburg – Stand: 11.02.2021
- Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht (§ 32 LHG, Art. 13 DS-GVO) – Stand: 11.02.2021
- Merkblatt zur Durchführung von mündlichen Videokonferenz-Prüfungen außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen – Stand: 05.05.2020
- Erklärung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Prüfungsleistung in einer Videokonferenz-Prüfung – Stand: 05.05.2020
- Eidesstattliche Versicherung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Promotions-Prüfungsleistung in einer Videokonferenz – Stand: 05.05.2020
- Nur für lehramtsbezogene Staatsprüfungen als Teil-Videokonferenz: Zustimmung zur Durchführung einer mündlichen Prüfung in Form einer Teil-Videokonferenz (wird vom LLPA ausgehändigt) – Stand 10.02.2021
- Hygieneordnung – Stand: 09.01.2021
- Formular Datenerhebung nach der Corona-Verordnung – Stand: 28.05.2021
- Verwendungshinweise für das Formular „Datenerhebung” nach § 7 CoronaVO – Stand: 28.05.2021
- Sitzpläne mit Nummerierungen der Hörsäle der Zentralen Hörsaalvergabe finden Sie im Intranet: Filter “Interne Infos zur Corona-Situation” (Aufruf nur für Mitarbeitende der Universität. Login mit dem Uni-Account). – Stand: 14.07.2020
- Bestätigung über die Notwendigkeit der Anwesenheit in Deutschland zum Zweck des Studiums/der Promotion (§ 16b AufenthG): SoSe 2021 deutsch / englisch | WS 2021/22 deutsch / englisch – Stand: 07.05.2021
- Kontaktdatenerfassung nach § 7 CoronaVO für Präsenzveranstaltungen über HISinOne – Stand: 28.05.2020
- Informationen zum Datenschutz zur freiwilligen Information über das Auftreten typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus bzw. das positive Ergebnis eines Corona-Verdachtstests (bei einer Meldung per E-Mail) – Stand: 22.10.2020
- Corona-Stufenplan Universität Freiburg – Stand: 05.11.2020
- Attestation de déplacement dérogatoire: PDF / Online – Stand: 02.11.2020
- Bescheinigung über die Teilnahme an unaufschiebbarer akademischer Ausbildung – Stand 22.01.2021
- Bescheinigung für Studierende gemäß Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – Stand 30.03.2021
Stand 28.05.2021. Diese Seite wird kontinuierlich erweitert.